Gebäudeversicherung

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Gebäudeversicherung - Screenshot www.1a-versicherungsvergleich.org - Gebäudeversicherung - Die Gebäudeversicherung leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen durch eine der versicherten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, die der VN für geboten halten durfte. Diese weisen für die verschiedenen Gebäudearten je nach zeittypischer Ausführung und Ausstattung Raummeterpreise aus und nennen die zusätzlich anzurechnenden Kosten. Verletzt der VN eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist die Gebäudeversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei. So beginnt der Schutz von Gebäuden und Anlagen gegen extreme Witterungseinflüsse sowie Erdbeben schon während der Bauplanung. Wichtig ist auch die Beachtung der im Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten, nämlich nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Schläuche als Rohre anzusehen. Nicht versichert - aber gesondert versicherbar - durch die Gebäudeversicherung sind in das Gebäude eingefügte, nicht aber ausgetauschte Sachen Außer der Gefahr Sturm erfasst die Gebäudeversicherung auch die Gefahr Hagel. Die VGB 2008 beschreiben Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Die genannten Versicherungsarten brauchen aber nicht insgesamt vereinbart zu werden, sondern können einzeln oder in Kombination abgeschlossen werden. Diese Anzeigepflicht wird durch die richtige und vollständige Beantwortung der im Antragsformular gestellten Fragen erfüllt. Im Gegensatz zum eigentlichen Antrag auf Abschluss der Gebäudeversicherung handelt es sich hier nicht um die Abgabe einer Willenserklärung, sondern um die Erteilung von Auskünften und somit um eine Wissenserklärung. Vom Risiko abhängig werden im Einzelfall auch Sicherheitsvorkehrungen. Selbstbehalte und die Vereinbarung von Haftungslimiten erforderlich sein, um Versicherungsschutz bieten zu können.

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04.09.2010

04.09.2010

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